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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Securosys SA

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Securosys SA regeln die Beziehungen zwischen dem Kunden und Securosys SA und gelten, wenn der Kunde und Securosys sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen sind nur wirksam, soweit Securosys sie schriftlich bestätigt. Alle Offerten, Verkäufe und Serviceleistungen gelten nur mit diesen AGB.

1. Allgemeines

1.1.  Angebote, die keine Annahmefrist (Bindefrist) enthalten, sind unverbindlich.

1.2.  Die vorliegenden Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie in unserem Angebot bzw. in unseren Produkt- / Preislisten oder in unserer Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur dann Gültigkeit, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich akzeptiert worden sind.

1.3.  Sofern unsere Lieferung auch handelsübliche Softwareprogramme samt zugehöriger Dokumentation umfasst, gelten hierfür ausschliesslich die massgebenden Liefer- und Lizenzbedingungen der betreffenden Unterlieferanten.


2. Werbeprospekte, Pläne und technische Unterlagen

2.1.  Werbeprospekte und -kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

2.2.  Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen, technischen Unterlagen und Softwareprogrammen vor, die sie der anderen Vertragspartei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird Pläne, Unterlagen und Softwareprogramme ohne vorgängiges schriftliches Einverständnis der anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich machen noch ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.


3. Preise

3.1.  Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise in Schweizer-Franken. Für Lieferungen an Besteller in der Schweiz gilt: EXW (d.h. unser jeweiliger schweizerischer Lagerort) INCOTERMS 2010.

3.2.  Falls sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Verhältnisse, insbesondere die Währungsparitäten oder die staatlichen / behördlichen Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle, etc. zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem vereinbarten Liefertermin ändern, so sind wir berechtigt, unsere Preise und Konditionen den veränderten Bedingungen anzupassen.


4. Zahlungs-bedingungen

4.1.  Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort fällig und bis spätestens am 30. Tag nach unserem Rechnungsdatum zu bezahlen, ohne Skonto und ohne jeden anderen Abzug. Die Zahlungen sind auf unser Konto bei der in den Rechnungen aufgeführten Bank zu leisten. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der fällige Betrag diesem Konto in Schweizerfranken gutgeschrieben ist und uns zur freien Verfügung steht.

Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig.

4.2.  Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so gerät er ohne Mahnung in Verzug und hat ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum einen Verzugszins von 5% p.a. zuzüglich eines positiven Leitzinses der Schweizerischen Nationalbank SNB zu bezahlen.


5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Wir bleiben Eigentümer unserer gesamten Lieferungen, bis wir die vereinbarten Zahlungen vollständig erhalten haben. Mit Zustandekommen des Vertrages ermächtigt uns der Besteller, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in den amtlichen Registern gemäss den betreffenden Landesgesetzen vornehmen zu lassen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern und überdies alle Massnahmen treffen, damit unser Eigentumsanspruch weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

6. Lieferfrist

6.1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Eingang einer schriftlichen, technisch und kaufmännisch bereinigten Bestellung, sofern sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt bzw. erfüllt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Lieferung erfolgt bzw. deren Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist.

6.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

  • wenn uns die Angaben, die wir zur Vertragserfüllung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Besteller nachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
  • wenn Hindernisse auftreten, die wir trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können, ungeachtet, ob diese bei uns, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Als solche Hindernisse gelten beispielsweise behördliche Massnahmen oder Unterlassungen; Aufruhr, Mobilmachung, Krieg; Arbeitskonflikte, Aussperrungen, Streiks, Unfälle und andere erhebliche Betriebsstörungen; Epidemien, Naturereignisse; terroristische Aktivitäten. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Falle für eine entsprechende Anpassung des Vertrages Hand bieten;
  • wenn der Besteller oder von ihm beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, oder wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

6.3.  Der Besteller ist berechtigt, bei verspäteter Lieferung eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch uns verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung glaubhaft machen kann. Wird dem Besteller durch rechtzeitige Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0,5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen.
Wird diese Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich nicht zumutbar, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.

6.4.  Wegen Verspätung der Lieferung oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff.6 ausdrücklich genannten. Weitergehende Schadenersatzansprüche bestehen nur in Fällen grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht und nur insoweit, als die vorstehende Verzugsentschädigung zur Deckung des Schadens nicht ausreicht.


7. Übergang von Nutzen und Gefahr

7.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab unserem Werk auf den Besteller über. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab unserem Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

8. Prüfung und Abnahme

8.1.  Die Lieferung wird bei uns soweit üblich vor Versand geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese separat zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. Die Durchführung einer besonderen Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer separaten Vereinbarung.


8.2.  Der Besteller hat Lieferung und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und uns eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gelten Lieferung und Leistungen - unter Vorbehalt allenfalls versteckter Mängel - als genehmigt.


8.3.  Wir werden die uns gemäss Ziff. 8.2 mitgeteilten Mängel nach unserer Wahl durch Instandstellung oder Ersatzlieferung so rasch als möglich beheben. Der Besteller hat uns die hierzu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Soweit dabei fehlerhafte Teile ersetzt werden, gehen die ausgewechselten fehlerhaften Teile in unser Eigentum über.


8.4.  Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferung oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 und den in Ziff. 9 (Gewährleistung, Haftung für versteckte Mängel) ausdrücklich genannten.


9. Gewährleistung, Haftung für versteckte Mängel

9.1.  Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) für den Liefergegenstand 24 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab unserem Werk zu laufen. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so endet die Gewährleistungsfrist spätestens 30 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

Für ersetzte oder reparierte Teile des Liefergegenstandes beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab deren Ersatz oder Abschluss der Reparatur, falls die Gewährleistungsfrist gemäss vorstehendem Absatz für den Liefergegenstand früher abläuft. Die Gewährleistungsfrist endet in jedem Fall spätestens 24 Monate nach Beginn der ursprünglichen Gewährleistungsfrist gemäss Ziff. 9.1 Abs.1.


9.2.  Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere vorgängige schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und uns Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.


9.3.  Wir verpflichten uns, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile des Liefergegenstandes, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Die beanstandeten Teile sind uns auf Verlangen zuzustellen. Soweit fehlerhafte Teile ersetzt werden, gehen die ausgewechselten fehlerhaften Teile in unser Eigentum über.

Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäss Ziff.9.1 Abs.1 erstreckt sich die Gewährleistung für ersetzte oder reparierte Teile (Ziff.9.1 Abs.2) des Liefergegenstandes nur auf die betreffenden ersetzten oder reparierten Teile. Die Kosten für Ausbau, Transport und Wiedereinbau solcher Teile sind vom Besteller zu übernehmen.


9.4.  Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, so hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch uns.Hierzu hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, so hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind Lieferung oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, so hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils der Lieferung zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Wir können nur dazu verpflichtet werden, diejenigen Beträge zurückzuerstatten, die uns für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

9.5.  Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von uns ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben.

9.6.  Voraussetzung für eine Gewährleistung bei fehlerhaften Softwareprogrammen ist, dass der Fehler in der unveränderten Originalfassung des betreffenden Softwareprogrammes reproduzierbar und überdies möglichst detailliert dokumentiert ist. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten und/oder Datenträgermaterial umfasst die Gewährleistung nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.

9.7.  Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung wie auch wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff.9.1 bis Ziff.9.4 ausdrücklich genannten.


10. Weitere Haftung

10.1. Andere als die in diesen Lieferbedingungen ausdrücklich genannten Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht oder soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

11. Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen

11.1.  Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Aussenwirtschaftsrechts, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

11.2.  Der Besteller hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschliesslich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.
In jedem Fall hat er dabei die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Schweiz.

11.3.  Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Besteller uns nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren bzw. erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.

11.4.  Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten uns gegenüber wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.

12. Offenlegung der Geschäftsverbindung und von Daten und Informationen

12.1. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche für die geschäftlichen Beziehungen erforderlichen oder sich daraus ergebenden Angaben und Informationen, insbesondere vertragliche Dokumente und Unterlagen sowie alle für den Vollzug der vertraglichen Verpflichtungen erforderlichen Daten und Informationen, des und über den Besteller und dessen Hilfspersonen, insbesondere für die Leistungserfüllung, die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen oder für Securosys interne Prüf- und/oder Aufsichtszwecke der Securosys SA bekannt gegeben und zur entsprechenden Bearbeitung offen gelegt werden dürfen; dies stets unter Einhaltung aller jeweils anwendbaren Datenschutzgesetze.

13. Anwendbares Recht

13.1. Das Vertragsverhältnis untersteht dem schweizerischen materiellen Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (sogen. Wiener Kaufrecht) vom 11.4.1980 gelangt für dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.

14. Gerichtsstand

14.1. Gerichtsstand für den Besteller und für uns ist Zürich. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu belangen.

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